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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 30.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/2006 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Zulassung chinesischer Absolventinnen und Absolventen zum Doktoratsstudium an österreichischen Universitäten
(1) Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Master-Grades können zu Doktoratsstudien in der Republik Österreich zugelassen werden.
(2) Absolventinnen und Absolventen chinesischer Bachelor-Studiengänge mit einem Abschluss und einer „thesis“ können in der Republik Österreich zum Doktoratsstudium zugelassen werden.
(3) Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der Curricula der Universitäten und kann von ergänzenden Auflagen (Ergänzungsprüfungen und/oder schriftliche wissenschaftliche Arbeit) abhängig gemacht werden.