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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten 1
Art. 5neu
in Kraft ab 06.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 53/2006 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen, um eine annehmbare Lösung zu finden und das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.