Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
ARTIKEL 5
Zustellung/Bekanntgabe
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die Zustellung aller Schriftstücke,
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die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.