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Fassungsvergleich zu Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF BGBl. Nr. 304/1930 Art. 5↗RIS↗
Unterscheidungszeichen.
Artikel 5.
Jedes Kraftfahrzeug muß, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, auf der Rückseite auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst augenfällig ein Unterscheidungszeichen tragen, das aus einem bis drei Buchstaben besteht.
In Anwendung auf dieses Übereinkommen entspricht das Unterscheidungszeichen entweder einem Staat oder einem Gebiet, das hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen eine besondere Einheit darstellt.
Die Abmessungen und die Farbe dieses Zeichens, die Buchstaben sowie ihre Abmessungen und ihre Farbe sind in dem in der Anlage C dieses Übereinkommens enthaltenen Verzeichnis festgesetzt.