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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Fassungen
Art. 5 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
BGBl
Art. 5 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Judikatur
Art. 5 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Art. 5 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF
BGBl. III Nr. 169/2006
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren Entschädigung nicht geleistet wird.