Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5 – Zwischenstaatliche Kommission (CIG)
– die Eigenschaften der auszuführenden Bauwerke des gemeinsamen Teils;
– die Modalitäten der Realisierung;
– die Modalitäten der Finanzierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse des Bauwerkes;
– die Bedingungen für den Betrieb.
Die Entscheidungen über die Realisierung der auf die Phase II folgenden Phasen werden von den beiden Regierungen auf der Grundlage der Vorschläge der CIG getroffen.
Die beiden Regierungen entscheiden über die Finanzierungsmodalitäten des Projektes und treffen die entsprechenden Maßnahmen. Die CIG fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.