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Norm
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)
Fassungen
Art. 5 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)
BGBl
Art. 5 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)
Judikatur
Art. 5 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)
Art. 5 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)
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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)
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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.03.2007 · idF
BGBl. III Nr. 20/2007
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.