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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 48/2007 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie kann wie folgt umgesetzt werden, ohne darauf beschränkt zu sein:
1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
2. Technologie- und Wissenstransfer;
3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung von bestehenden Anlagen und Industriebetrieben;
5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
7. Informationsaustausch über Lehrlingsausbildung;
8. sowie weitere Maßnahmen, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.