Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Vergabe von Verschlusssachenaufträgen an Unternehmen
1. Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftraggeber zuständige Behörde die für den Auftragnehmer zuständige Behörde oder Stelle gleichzeitig ersuchen, die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen auf der Grundlage der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften beim Auftragnehmer zu veranlassen und ihr dann den entsprechenden Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) auszustellen.
2. Eine Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) ist auch dann einzuholen, wenn ein Unternehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist oder Bewerbern im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müssen.
3. Ersuchen um Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) für Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden Verschlusssachen.
4. Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) müssen neben der vollständigen Unternehmensbezeichnung, der Postanschrift und dem Namen des Sicherheitsbeauftragten/Sicherheitsbevollmächtigten insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.
5. Die zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien teilen es einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
6. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.
7. Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) und an die jeweils zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften schriftlich auf dem diplomatischen Kurierweg, mit der Post oder anderen Zustelldiensten, per Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der elektronischen Informationsübertragung übermittelt werden.