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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. III Nr. 77/2007 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;
b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.