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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 99/2007 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Geheimhaltung
Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Dienstgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.