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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Rechte außerhalb des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Übereinkommen gewährt wurden, beeinträchtigen.