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Norm
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Fassungen
Art. 5 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
BGBl
Art. 5 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Judikatur
Art. 5 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Art. 5 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
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Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF
BGBl. III Nr. 81/2008
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Rechte außerhalb des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Übereinkommen gewährt wurden, beeinträchtigen.