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Fassungsvergleich zu Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 147/2008 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.