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Fassungsvergleich zu Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 20.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 13/2009 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Benutzung des Gebäudes und der Serviceeinrichtungen der ungarischen Botschaft
1.
Die ungarische Botschaft stellt folgende Räume für das Zentrum zur Verfügung:
a. Warteraum für Antragsteller;
b. Raum für die Visa-Sachbearbeiter;
c. Konsularbüro;
d. Lagerraum.
2.
Die ungarische Botschaft stellt dem österreichischen Konsularbeamten das dem Standard der Schengen-Botschaften entsprechende Ausstattungsniveau zur Verfügung (Büromöbel, Telefon, Fax, Internet-Zugang, Kopierer, Computer, Scanner, Dokumentenprüfequipment, etc.). Der österreichische Konsularbeamte darf die Räume und seine Ausrüstung nur im Zusammenhang seiner oder ihrer offiziellen Aufgaben benutzen.
3.
Der österreichische Konsularbeamte darf den Besprechungsraum der ungarischen Botschaft zum Empfang von Gästen oder zur Abhaltung kleiner Empfänge mit der Zustimmung des Leiters der ungarischen Botschaft benutzen. Der Empfang von Gästen und die Abhaltung der Empfänge soll, so weit wie möglich, während der Öffnungszeiten der Botschaft stattfinden.
4.
Für die Dauer seines Aufenthaltes auf dem Grund der ungarischen Botschaft soll der österreichische Konsularbeamte die Vorschriften der ungarischen Botschaft einhalten.
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)