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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 19/2009 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5              Das Büro der Österreichischen Entwicklungsagentur
Die Österreichische Entwicklungsagentur soll das Recht haben, ein Koordinationsbüro in Serbien zu betreiben, welches einen integralen Teil der Österreichischen Botschaft in Belgrad bilden und als solcher von der serbischen Regierung anerkannt werden soll.