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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Albanien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. III Nr. 26/2009 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5              Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die albanische Partei
• alle Güter und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben, Finanzabgaben (einschließlich MWSt.) und anderen Abgaben befreien,
• alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.