Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
• alle Güter und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben, Finanzabgaben (einschließlich MWSt.) und anderen Abgaben befreien,
• alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.