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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 72/2009 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung
Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist eine vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung nach Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung nicht erforderlich.