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Fassungsvergleich zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5 – Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen
Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal, die an Einsätzen unter dem Dach der Vereinten Nationen beteiligt sind, können mit dem Einverständnis der teilnehmenden Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen verwenden.