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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Verfügungsrecht über Postsendungen. Rückgabe. Änderung oder Berichtigung der Anschrift. Nachsendung. Rücksendung von unzustellbaren Sendungen an den Absender
1. Über jede Sendung verfügt der Absender, solange die Abgabe an den Empfangsberechtigten noch nicht erfolgt ist, es sei denn, die betreffende Sendung wurde in Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes oder, im Falle der Anwendung des Artikels 15.2.1.1. oder 15.3, gemäß den Rechtsvorschriften des Durchgangslandes beschlagnahmt.
2. Der Absender einer Postsendung kann diese vom Postdienst zurückfordern oder der Anschrift abändern oder berichtigen lassen. Die Gebühren und sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben.
3. Die Mitgliedsländer sorgen bei Anschriftsänderung des Empfängers für die Nachsendung der Postsendungen und für die Rückübermittlung unzustellbarer Sendungen. Die Gebühren uns sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen angegeben.