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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 95/2010 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5              Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die Bosnien und Herzegowina Partei
• alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis eines Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
• alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.