Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Verantwortung des Nachfolgerstaates
a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet hatten, das zum Gebiet des Nachfolgestaates wurde, oder
b)
in keinem der betroffenen Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wohl aber eine angemessene Bindung an den Nachfolgestaat hatten.
a)
ein rechtmäßiges Band zu einer territorialen Einheit des Vorgängerstaates, die zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;
b)
Geburt auf dem Territorium, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;
c)
letzter gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Gebiet des Vorgängerstaates, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist.