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Fassungsvergleich zu Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 10/2011 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Tagungen der Agentur
Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden für von der Agentur einberufene Tagung benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Agentur einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.