Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechte von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte von Kindern 1
Art. 5neu
in Kraft ab 16.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 4/2011 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.