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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 18/2011 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Der Generaldirektor der ESA stellt sicher, dass die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens am Sitz, in den Niederlassungen und in den sonstigen Anlagen der Organisation angewandt werden.