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Norm
Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Fassungen
Art. 5 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
BGBl
Art. 5 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Judikatur
Art. 5 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF
BGBl. III Nr. 18/2011
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Der Generaldirektor der ESA stellt sicher, dass die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens am Sitz, in den Niederlassungen und in den sonstigen Anlagen der Organisation angewandt werden.