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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 29/2011 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Gebühren
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.