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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 99/2011 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Verbindungsbeamte
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus, verfügt aber über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.