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Fassungsvergleich zu Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. III Nr. 111/2011 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von ExpertInnen sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.
Schlagworte
Experte