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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 18.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2011 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Irrtümliche Rückübernahme
(ad Artikel 12)
Nimmt der ersuchende Staat auf begründeten Antrag des ersuchten Staats eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend dem ersuchenden Staat im Original retourniert werden.