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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 04.04.2012 · idF BGBl. III Nr. 70/2012 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die durch dieses Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien.