Änderungen zwischen den Fassungen
Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel V
Rat der Vertragsparteien
(a) wählt die Mitglieder des Direktoriums für eine erneuerbare Amtszeit von vier Jahren;
(b) verabschiedet die Finanzordnung des Zentrums;
(c) beschließt das Arbeitsprogramm und das jährliche Budget des Zentrums;
(d) setzt einen Finanzausschuss zur Beratung des Direktoriums und des Sekretariats in Finanz- und Budgetangelegenheiten ein;
(e) bestellt die unabhängigen externen Rechnungsprüfer;
(f) nominiert die Mitglieder der Weltreligionen und der auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen auf der Grundlage des Vorschlags des Direktoriums in den Beirat;
(g) genehmigt völkerrechtliche Verträge;
(h) genehmigt das Eingehen von Kooperationsbeziehungen gemäß Artikel X;
(i) verabschiedet eine Geschäftsordnung für den Rat der Vertragsparteien;
(j) ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär für eine erneuerbare Amtszeit von vier Jahren;
(k) wählt sein Präsidium, darunter seinen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende;
(l) entscheidet über die Zulassung von neuen Vertragsparteien zu diesem Übereinkommen, und
(m) entscheidet über die Zulassung von Beobachtern.