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Fassungsvergleich zu Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 123/2013 Art. 5↗RIS↗
III. BEKANNTMACHUNG
Artikel 5
Die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation ist als Betreiberstaat dafür zuständig, alle betroffenen Staaten über die Existenz und den Inhalt dieses Übereinkommens gemäß Artikel 83 bis Buchstabe b) direkt zu informieren. Die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde legt als Eintragungsstaat dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen hierzu gemäß Artikel 83 bis des Abkommens und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor (Dok. 6685).