Änderungen zwischen den Fassungen
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Die Angestellten haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.