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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 257/2013 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
SPEZIELLE FORMEN DER AMTSHILFE
Auf Ersuchen veranlasst die Zollverwaltung der einen Vertragspartei im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, Zuständigkeit sowie ihrer Möglichkeiten die notwendigen Schritte einer zweckmäßigen Überwachung von:
a) Personen, von denen bekannt ist oder die verdächtig sind, Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begangen zu haben;
b) Waren, die illegal befördert oder geschmuggelt werden;
c) Transportmitteln oder Containern, von denen bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei benutzt werden;