Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
SPEZIELLE FORMEN DER AMTSHILFE
a) Personen, von denen bekannt ist oder die verdächtig sind, Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begangen zu haben;
b) Waren, die illegal befördert oder geschmuggelt werden;
c) Transportmitteln oder Containern, von denen bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei benutzt werden;