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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 277/2013 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat bei der Zollabfertigung amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.