Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5. Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
(i) alle Güter einschließlich Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
(ii) alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen oder ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.