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Fassungsvergleich zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 19/2014 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige Diplomaten- und Dienstpass der Republik Österreich bzw. der gültige Diplomaten-, Spezial- und Dienstpass der Arabischen Republik Ägypten vorgewiesen wird.