Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Befreiung von der Gerichtsbarkeit
a) wenn der Generaldirektor der Organisation in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
b) wenn gegen die Organisation durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Organisation befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Organisation an einen Mitarbeiter zu zahlenden Gehälter oder Bezüge kommt und die Organisation den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 45 Tagen nach Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.
Unbeschadet des obigen Absatz 1 lit. c besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstreckt.
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