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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen des ersuchenden Staates erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat alle in Artikel 4 genannten Informationen über bestimmte Personen oder Transaktionen.
(2) Reichen die in den Steuerakten des ersuchten Staates vorhandenen Informationen nicht aus, um dem Informationsersuchen zu entsprechen, so trifft dieser Staat alle erforderlichen Maßnahmen, um dem ersuchenden Staat die erbetenen Informationen zu erteilen.