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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5 – Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass Artikel 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Artikel 4 dieses Protokolls
a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt oder
b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde