Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5 – Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität
a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt oder
b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
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