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Fassungsvergleich zu Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. III Nr. 136/2015 Art. 5↗RIS↗
Verdeckte Ermittlungen
Artikel 5
(1)
Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.
(2)
Beamte gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention sind:
– auf Seiten der Republik Österreich:
Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,
– auf Seiten Montenegros:
Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.