Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden
1.
Flugbetrieb,
2.
Kontrolle der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Wartung des Luftfahrzeugs,
3.
Verfahren zur Verwaltung des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition, CAME) bzw. des Handbuchs zur Kontrolle der Wartung durch den Betreiber (Operator Maintenance Control Manual, MCM),
4.
sonstige Angelegenheiten von Bedeutung, die sich aus den Inspektionen ergeben.