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Fassungsvergleich zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2017 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden
Bei Bedarf sind Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten einzuberufen, um Angelegenheiten der Abläufe und Lufttüchtigkeit zu erörtern, die bei den Inspektionen des Luftfahrzeugs ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Themen zu erörtern:
1.
Flugbetrieb,
2.
Kontrolle der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Wartung des Luftfahrzeugs,
3.
Verfahren zur Verwaltung des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition, CAME) bzw. des Handbuchs zur Kontrolle der Wartung durch den Betreiber (Operator Maintenance Control Manual, MCM),
4.
sonstige Angelegenheiten von Bedeutung, die sich aus den Inspektionen ergeben.