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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.02.2017 · idF BGBl. III Nr. 24/2017 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Jugendbereich wird prinzipiell begrüßt. Es wird auf die Möglichkeiten im Rahmen des Kapitels Jugend des EU-Programms „Erasmus+“ (2014-2020; bzw. daran anschließende Folgeprogramme) hingewiesen.