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Norm
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)
Fassungen
Art. 5 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)
BGBl
Art. 5 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)
Judikatur
Art. 5 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)
Art. 5 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.02.2017 · idF
BGBl. III Nr. 24/2017
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Jugendbereich wird prinzipiell begrüßt. Es wird auf die Möglichkeiten im Rahmen des Kapitels Jugend des EU-Programms „Erasmus+“ (2014-2020; bzw. daran anschließende Folgeprogramme) hingewiesen.