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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz 1
Art. 5neu
in Kraft ab 28.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 66/2017 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Devisen
7.
ICPO-INTERPOL kann, ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein:
a) Mittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;
b) seine Mittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.