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Fassungsvergleich zu Erprobung des Bildungskompasses im Kindergartenjahr 2017/18 (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erprobung des Bildungskompasses im Kindergartenjahr 2017/18 (Bund – OÖ) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 133/2017 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land Oberösterreich die Höhe der finanziellen Leistungen nach dieser Vereinbarung, die öffentlichen und privaten Rechtsträgern einer elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt wurden, sowie die Personalkosten für die Eigenleistungen des Landes darzustellen.
(2) Das Land Oberösterreich hat den Bundeszuschuss soweit rückzuerstatten, als die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land Oberösterreich dem Bundesministerium für Familien und Jugend bis 31.12.2018 vorzulegen.
Schlagworte
Kinderbetreuungseinrichtung, Kinderbildungseinrichtung