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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2017 · idF BGBl. III Nr. 122/2017 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
2. Die mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens allenfalls verbundenen Kosten werden nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten der Vertragsparteien - im gegenseitigen Einvernehmen in der Gemischten Kommission bedeckt.