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Fassungsvergleich zu Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 207/2017 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Der Inhaber bzw. die Inhaberin eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, in der er im Staate der Verleihung geführt werden darf.
(2) Die an einer Hochschule erworbenen akademischen Grade werden im jeweils anderen Vertragsstaat hinsichtlich all ihrer Wirkungen voll anerkannt, soferne sie in diesem Vertragsstaat eine Entsprechung besitzen. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit stellt die zuständige staatliche Behörde auf Antrag eine Bestätigung aus.