Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden
1.
Flugbetrieb,
2.
Kontrolle der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Wartung von Luftfahrzeugen,
3.
Verfahren zur Verwaltung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition, CAME) oder des Handbuchs zur Kontrolle der Wartung durch den Betreiber (Operator Maintenance Control Manual, MCM), falls zutreffend,
4.
Ausbildung und Überprüfung des Flug- und Kabinenpersonals,
5.
sonstige Angelegenheiten von Bedeutung, die sich aus den Inspektionen oder Ereignissen ergeben.
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