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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko 1
Art. 5neu
in Kraft ab 19.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 26/2018 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Investitionen
Die Frage der Mehrheitsbeteiligung an einem marokkanischen Luftfahrtunternehmen oder seiner wirksamen Kontrolle durch einen Mitgliedstaat oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft oder seiner wirksamen Kontrolle durch Marokko oder Staatsangehörige Marokkos unterliegt einer vorherigen Entscheidung des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses.
In dieser Entscheidung sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Vertragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 9 dieses Abkommens gelten für diese Art von Entscheidungen nicht.