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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 155/2018 Art. 5↗RIS↗
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.