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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.2020 · idF BGBl. III Nr. 148/2020 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5 – Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Einfrierens, der Beschlagnahme und der Einziehung auch Folgendes umfassen:
a) die Vermögenswerte, in welche die Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind;
b) aus rechtmäßigen Quellen erworbene Vermögenswerte, wenn Erträge ganz oderteilweise mit diesen Vermögenswerten vermischt worden sind, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind;
c) Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen, aus Vermögenswerten, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögenswerten, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie Erträge.